Satzung

„Haus der Heimat e.V.“
Satzung HdH 30.04.2019 (PDF)

Satzung „Haus der Heimat e.V.“ (Stand November 2018)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Haus der Heimat e.V.“ (Kurzbezeichnung „HdH“), hat seinen Sitz in Nürnberg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein fördert die Pflege der Tradition und Kultur des deutschen Volkes, der Deutschen, die ihre Heimat verloren haben, und deren Nachkommen durch Vorträge, Seminare und kulturelle Veranstaltungen im Sinne der Erhaltung des deutschen Kulturgutes gemäß § 96 BVFG. Er fördert insbesondere auch die kulturell-gesellschaftliche Eingliederung von Spätaussiedlern.

3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wendet sich an alle zuständigen staatlichen Stellen und Behörden, sowie an Institutionen, Gesellschaften, Landsmannschaften und Einzelpersonen, die den Heimatgedanken pflegen.

6. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, ist überkonfessionell und steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die im Gründungsprotokoll aufgenommenen Personen. Über die Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen sowie Vereinigungen als Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag fest.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

2. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und dem Vorstand schriftlich bis zum 15. November mitzuteilen.

3. Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse nicht befolgt oder durch sein Verhalten die Ziele des Vereins gefährdet oder schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Diesem steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung anzurufen, die über den Widerspruch durch einfache Mehrheit entscheidet.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied kann sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen; jedoch darf die Zahl von zwei Vollmachten nicht überschritten werden.

2. Die Einladung durch den Vorstand muss spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorstandsvorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.

§ 7 Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Form der Abstimmung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) die Entscheidung über alle Fragen, die den Bestand oder den Zweck des Vereins berühren

b) die Genehmigung des Haushaltsplanes

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) die Wahl des Vorstandes

e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins

2. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
bis zu zehn Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen.

3. Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein, jeder einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der von ihr gefassten Be-schlüsse sowie die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich zu Sitzungen einberufen, sooft die Geschäftslage dies erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten, einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter anstellen und auch entlassen. Zahl und Entlohnung werden den jeweiligen Anforderungen angepasst.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

2. Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen hat oder wenn steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, ist das noch vorhandene Vereinsvermögen dem „Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern“ in 81669 München, Am Lilienberg 5, zu überstellen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
das Recht auf Berichtigung nach Art.16 DSGVO,
das Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Beschluss der Gründungsversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 7. April 1995. Geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.11.2003 und eingetragen in das Vereinsregister am 12.02.2004. Geändert in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.11.2012, am 22.11.2014, am 26.11.2016 sowie am 24.11.2018 und eingetragen ins Vereinsregister am 11.04.2019.

___________________________________________

Nürnberg, 30.04.2019