Vereinsordnung

Verein HAUS DER HEIMAT (HdH) e.V. Nürnberg
VEREINSORDNUNG VS 2023-05-15

VEREINSORDNUNG

Der Vorstand des Vereins „Haus der Heimat (HdH) e.V.“ erlässt auf der Grundlage seiner derzeit gültigen Satzung folgende Vereinsordnung, die von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen wird:

§ 1 Mitglieder

1. 1 Mitgliedschaft

Die Satzung des HdH lässt aufgrund von § 3 zwei Arten von Mitgliedschaft zu:

– die persönliche Mitgliedschaft und      

– die Körperschaftsmitgliedschaft.

Die Beiträge werden vom Vorstand festgelegt.

Weitere Einzelheiten siehe Beitrittserklärungen, Anlagen 1a, 1b.

1. 2 Mitgliederversammlung

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch § 6 der Satzung geregelt. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen, jedoch darf die Annahme von zwei Bevollmächtigungen nicht überschritten werden.

1. 3 Abstimmungen

Die Rechtmäßigkeit der Abstimmungen bei Mitgliederversammlungen ist durch § 7 der Satzung geregelt. Der Vertreter/Die Vertreterin eines Körperschaftsmitgliedes hat bei Abstimmungen wie ein persönliches Mitglied eine Stimme.

Näheres regelt die Wahlordnung, Anlage 2.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

2. 1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Das Ehrenamt ist freiwillig und wird unentgeltlich ausgeübt.

2.1.2 Kostenerstattung bei Gruppenleitern ist und bleibt Sache der Mitgliedsvereine.

2.1.3 Kosten, die durch das Ehrenamt entstehen, sollen vom Verein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner finanziellen Möglichkeiten auf Antrag erstattet werden (z.B. Sachkosten, Fahrtkosten).

2. 2 Vorstand des HdH

2.2.1 Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt für alle Vereinsmitglieder. Sofern aber öffentliche Stellungnahmen von Vorstandsmitgliedern abgegeben werden (Interviews, Reden, Aufrufe, Beiträge in den Medien…), die der Linie des Vereins widersprechen, müssen diese eindeutig als private persönliche Meinung gekennzeichnet werden.

2.2.2 Im Verein gilt das Prinzip der Überparteilichkeit. Vorstandsmitglieder sind an keine politische Partei gebunden.

2.2.3 Der oder die Ehrenvorsitzende hat Rede- und Stimmrecht.

2.2.4 Mehrheitlich gefasste Beschlüsse sind bindend. Die Weitergabe von internen Papieren des Vereins (z.B. Protokolle der Vorstandssitzungen) an Dritte ist nicht statthaft.

§ 3 Projekte des HdH

3. 1 Arbeitskreise – AK – im HdH

Der HdH- Vorstand richtet Arbeitskreise – AK – ein. Sie bleiben über den Wahltermin hinaus im Amt. Der neue Vorstand befindet in seiner 1. Sitzung über ihr Fortbestehen bzw. Änderungen. Die Arbeitskreismitglieder müssen Vereinsmitglieder oder schriftlich beauftragte Vertreter von Vereinsmitgliedern sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Stimmberechtigt sind nur die jeweiligen Mitglieder des AK. Sie wählen einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Sprecher sollte vorzugsweise kein Mitglied des Vorstands sein. In begründeten Fällen wird der Sprecher vom Vorstand ernannt und kann dann ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsleitung sein. Es wird erwartet, dass AK-Mitglieder sich aktiv an den Tätigkeiten des AK beteiligen.

Derzeit tätige Arbeitskreise im Haus der Heimat Nürnberg:

AK 1           Kultur und Soziales

AK 2           Geschichte und Deutsche Ostsiedlungen

AK 3           Aussiedlerbetreuung und Weiterbildung

AK 4           Öffentlichkeitsarbeit und Medien

AK 5           Bibliothek und Archiv

AK 6           Sprach- und Orientierungskurse

  1. 2 Anmeldung von Projekten

Projekte können anmelden:

    • Die Arbeitskreise durch ihre Sprecher
    • In Ausnahmefällen der Vorstand nach Rücksprache mit dem Sprecher des zuständigen Arbeitskreises
  • In den Arbeitskreisen können Projekte vorgeschlagen werden von

 

  • den einzelnen Mitgliedern der Arbeitskreise
  • jedem persönlichen Mitglied des Vereins über den jeweiligen Arbeitskreis
  • den einzelnen in den Arbeitskreisen vertretenen Mitgliedsvereinen

Die Arbeitskreise beantragen jeweils bis spätestens 15. Oktober Projekte für das nächste Kalenderjahr mittels Formblatt. Der HdH- Vorstand entscheidet über Durchführung der beantragten Projekte.

  1. 3 Kriterien zur Genehmigung von Projektanträgen

 3.3.1 Anträge auf Projekte im HdH gemäß § 96 BVFG und HdH- Satzung

Wortlaut des § 96 BVFG (Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung)

„Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlaßte.“

3.3.2 Inhaltliche Kriterien zur Vergabe von Projekten der Arbeitskreise im HdH:

  • Kulturgut soll erhalten werden.– Kulturgut pflegen: z.B. Brauchtumsveranstaltungen

 

  • – Kulturgut leben: z.B. Bräuche, Lesungen, Tänze, Lieder, Festumzüge

– Kultur ermöglichen: z.B. für Personen aus den Altenheimen und aus dem Jugendbereich

  • Kulturgut soll weiter entwickelt werden.

 

z.B. Einbringen des Kulturguts in die hiesige Landschaft, kulturelle Veranstaltungen, Feste, Seminare, Vorträge, Ausstellungen ..

    • Archive, Bibliotheken und Museen sollen gesichert, ausgewertet und ergänzt werden (in Deutschland und in den Herkunftsländern)
    • Wissenschaft und Forschung sollen gefördert werden (wiss. Forschung, Archivarbeit, Vorträge, Bücher, Präsentationen, Interviews, Kataloge)
  • Die kulturell-gesellschaftliche Eingliederung (Integration) soll gefördert werden3.3.3 Auswahlkriterien: Vorrang haben 

 

gemeinsame Projekte der Mitgliedsvereine

– Projekte von Landsmannschaften, Vereinen, Gruppen, von Arbeitskreisen haben Vorrang vor Projekten einzelner Mitglieder aus Arbeitskreisen

– Projekte mit Jugendlichen/ für Jugendliche

– kreative Projekte mit breiter Resonanz

– Projekte, die eindeutig die (kulturelle) Integration fördern

– Rücksichtnahme auch auf bisheriges aktives Handeln im HdH

3.3.4 Grundsätzliches bezüglich Unternehmungen im Rahmen des HdH:

    1. Wer Geld vom HdH will, muss dies vor Durchführung der Unternehmung beantragen.
    2. Das HdH finanziert prinzipiell nur genehmigte Projekte. Die Abrechnung muss grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen nach der Unternehmung erfolgen.
    3. Vor jeder Veranstaltung muss vom Veranstalter geklärt werden, welche Kostenarten zu erwarten und wie hoch z.B. die einzelnen Honorarkosten sind. Diese müssen im Antrag übersichtlich dargelegt werden.
  • Bis zum 15. Dezember müssen alle Rechnungen zur Abrechnung vorliegen.

 

  1. Kostenerstattungen (z.B. Fahrtkosten) werden nur auf individuellen Antrag bearbeitet (plus Belege).
    1. Die Geschäftsleitung entscheidet in jedem Fall, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Im Zweifelsfall erfolgt Rücksprache mit den Betroffenen. Schwierige Sonderfälle werden vom Vorstand in der jeweils nächsten Vorstandssitzung geklärt.8.     Projekte innerhalb einer LM dürfen umgeschichtet werden, der AK und Vorstand müssen aber nach Wegfall eines bestimmten Projektes ganz neu entscheiden, welches Projekt nachrücken darf .10. Sollten nach Genehmigung eines Projektes Probleme mit der Finanzierung desselben auftreten, müssen die Probleme grundsätzlich vor Beginn der Veranstaltung bei der Geschäftsleitung gemeldet werden, um eventuelle nicht voraussehbare Änderungen bei der Finanzierung berücksichtigen zu können.3.3.5 FahrtenWenn Fahrten stattfinden, dann Förderung nur im Zusammenhang mit Auftritt/Vortrag/Vortragsreihe(n) und unbedingt mit einer Dokumentation (Bild /Text).

 

  • 9.   Jedes Projekt muss angemessen dokumentiert werden. Die Kosten für die Dokumentation eines Projektes gehören grundsätzlich mit zum Projekt.
  • 7.   Als Vortragshonorar wird grundsätzlich ein Regelbetrag von derzeit 50,- € für ca. 45-90 Minuten festgelegt. Das Honorar wird vorher vereinbart. Ein höherer Betrag muss begründet und vom Vorstand genehmigt werden. In dringenden Fällen klärt die Geschäftsleitung den Sachverhalt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 

 3.3.6 Kulturmaßnahmen im Zusammenhang mit Reisen:

Das HdH zahlt keine Reisekostenzuschüsse für die an Fahrten teilnehmenden Personen. Gefördert werden die Kulturgruppen, wobei grundsätzlich Aufwandsentschädigung für die Auftritte und ein Teil der Organisationskosten übernommen werden. Dabei spielt die Anzahl der Auftritte z. B. auch eine Rolle.

Ebenso werden Vorträge und weitere kulturelle Maßnahmen gefördert, sofern sie der Satzung des HdH entsprechen.

Werden Stadtführer oder Reisepläne gekauft, müssen sie nach der Reise an das HdH abgegeben werden.

3.3.7 Nutzung des Klaviers:

  • Als Begleitinstrument für Veranstaltungen im Haus der Heimat
  • Bei Vorbereitungen zu Aufführungen der Gruppen des Hauses
  • Für musikalische Übungen im Unterricht der einzelnen Gruppen
  • Es wird nicht zu Übungszwecken an Einzelpersonen vermietet

Nicht gefördert werden Bewirtung und Geschenke an Dritte sowie Eintritte für Mitfahrer auf Reisen, die nicht den Kulturgruppen angehören.

 § 4 Miet- und Hausordnung

Die Miet- und Hausordnung ist Bestandteil der Vereinsordnung und wird in den Verträgen

  •  Raumvermietung (Anlage 3)
  • Kegelbahnvermietung (Anlage 4)
  • Heimatstubenmietvertrag (Anlage 5)
  • geregelt.